AGB – Motoren Lang

1. Auftragserteilung
1.1. Der Auftraggeber erteilt den Reparatur- oder Serviceauftrag schriftlich oder mündlich.
1.2. Art und Umfang der Arbeiten sowie der voraussichtliche Fertigstellungstermin werden im Auftragsschein
festgehalten.
1.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Probefahrten, Diagnosearbeiten, Prüfstands- und
Überführungsfahrten durchzuführen sowie erforderliche Unteraufträge an Dritte zu vergeben.
1.4. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Kopie des Auftragsscheins.

2. Preise & Kostenvoranschläge
2.1. Auf Wunsch werden im Auftragsschein die voraussichtlichen Kosten angegeben oder auf
Preis-/Arbeitswertkataloge verwiesen.
2.2. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bedarf der Schriftform und ist 3 Wochen gültig.
2.3. Kosten zur Erstellung eines Kostenvoranschlags können berechnet werden, wenn dies vorher vereinbart
wurde.
2.4. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
2.5. Alle Preise verstehen sich inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Fertigstellung & Verzug
3.1. Verbindliche Termine gelten nur schriftlich.
3.2. Verzögert sich die Arbeit durch Erweiterung des Auftrags, wird ein neuer Termin genannt.
3.3. Bei schuldhaftem Verzug über 24 Stunden stellt der Auftragnehmer nach Wahl:
– ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereit oder
– erstattet 80 % der Kosten eines angemessenen Mietwagens.
3.4. Bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne Verschulden besteht kein Anspruch auf Schadenersatz
oder Ersatzfahrzeug.

4. Abnahme & Standkosten
4.1. Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
4.2. Das Fahrzeug ist innerhalb von 1 Woche nach Fertigstellungsanzeige und Rechnungsausgabe
abzuholen, bei Tagesreparaturen innerhalb von 2 Arbeitstagen.
4.3. Bei Nichtabholung können Stand- und Aufbewahrungskosten berechnet werden.

5. Abrechnung
5.1. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den durchgeführten Arbeiten und verwendeten Materialien.
5.2. Bei Arbeiten nach Kostenvoranschlag genügt die Bezugnahme; Mehrarbeiten werden separat berechnet.
5.3. Beim Tauschverfahren muss das Altteil vollständig und wiederaufbereitungsfähig sein.
5.4. Beanstandungen der Rechnung müssen innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

6. Zahlung
6.1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme fällig, spätestens eine Woche nach Fertigstellungsanzeige.
6.2. Vorauszahlungen können verlangt werden.
6.3. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.

7. Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz gelangten Fahrzeugen und
Gegenständen aus diesem und früheren, zusammenhängenden Aufträgen.
8. Sachmangel & Gewährleistung

8.1 Allgemeines
8.1. Sachmängelansprüche verjähren 1 Jahr nach Abnahme.
8.2. Für wiederaufbereitete Motoren, Rumpfmotoren und Zylinderköpfe gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von
1 Jahr, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.3. Der Auftraggeber muss Mängel beim Auftragnehmer anzeigen; bei mündlicher Meldung wird eine
schriftliche Bestätigung ausgestellt.
8.4. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
8.5. Liegt nach Prüfung kein Gewährleistungsfall vor, werden Diagnose-, Transport-, Mess- und
Ein-/Ausbaukosten dem Auftraggeber berechnet.

Hinweis zum Anwendungsbereich:
Die nachfolgenden Gewährleistungsausschlüsse beziehen sich auf durch den Auftragnehmer instandgesetzte,
überholte, aufgearbeitete oder verkaufte Motoren, Rumpfmotoren, Zylinderköpfe sowie öl- und abgasseitige
Komponenten. Für normale Werkstattleistungen (z. B. Inspektionen, Bremsarbeiten, Fahrwerk, Diagnose,
allgemeine Reparaturen) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. 8.2 Gewährleistungsausschlüsse
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden durch:

A) Defekte, verunreinigte oder ungeeignete Anbauteile / Fahrzeugkomponenten
Dies umfasst insbesondere:
– Injektoren, Hochdruckpumpen
– Turbolader, AGR-Systeme
– Ölkühler (insbesondere wenn nach Spänebildung nicht erneuert oder gespült wurde)
– Ölleitungen (nicht gereinigt oder erneuert)
– Ölpumpe (falls nicht im gelieferten Motor enthalten und nicht erneuert)
– Sensoren (Öldruck, Temperatur, NOx, Lambda usw.)
– Thermostate, Nebenaggregate
– verstopfte Öl- oder Kühlkanäle im Fahrzeug
– poröse oder undichte Schläuche / Leitungen

Wichtig:
Nach einem Vorschaden mit Spänebildung (z. B. Lagerschaden) müssen Ölkühler, Ölleitungen und – falls
erforderlich – die Ölpumpe zwingend erneuert werden. Nicht erneuerte oder nicht ausreichend gereinigte
Bauteile gelten als Schadensursache und schließen jeden Gewährleistungsanspruch aus.

B) Weiterfahrt trotz Warnhinweisen
– Öldruckverlust oder Ölmangel
– falsches oder fehlendes Motoröl
– Überhitzung
– Kühlmittelverlust
– ignorierte Warnleuchten, Notlauf oder akustische Warnsignale

C) Fehlerhafte Montage durch Dritte
– falsche Drehmomente
– falsche Steuerketten- oder Zahnriemenmontage
– nicht entlüftetes Kühlsystem
– falsche Erstbefüllung oder Einlaufprozedur
– Dichtmasse in Ölkanälen

D) Modifikationen / Tuning / Überlastung
– Chiptuning / Softwareoptimierungen / Ladedruckerhöhungen
– Motorsportnutzung (Rennen, ¼-Meile, Drift, Burnouts, Launch-Control)
– Prüfstandsfahrten
– extreme Belastungen / missbräuchliche Nutzung

E) Individuelle oder modifizierte Motoren
Sportmotoren, Sonderanfertigungen oder motorsportgeeignete Komponenten.

F) Angelieferte Teile des Kunden
Keine Gewährleistung auf Teile, die der Kunde selbst stellt.

G) Fehlende Altteilrückgabe
Ohne Altteilrückgabe ist keine Schadensanalyse möglich → kein Gewährleistungsanspruch.

H) Kosten bei Ablehnung eines Gewährleistungsfalls
– Transport / Abschleppung
– Diagnose / Messungen / Prüfstand
– Ein-/Ausbau
– Versand / Logistik
Weitere Arbeiten erfolgen erst nach schriftlicher Freigabe.

9. Haftung
9.1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die
Haftung ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.2. Keine Haftung besteht für im Fahrzeug belassene Wertgegenstände.
9.3. Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Produkthaftung sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit bleiben unberührt.
9.4. Bestehende Versicherungen des Auftraggebers sind vorrangig zu nutzen.

10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung bleiben eingebaute Teile Eigentum des Auftragnehmers, sofern sie nicht
wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs geworden sind.

11. Schiedsstelle
Der Auftraggeber kann bei Streitigkeiten die Schiedsstelle des Kfz-Handwerks anrufen.
Das Verfahren ist kostenlos und hemmt die Verjährung.

12. Gerichtsstand
Für Kaufleute ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.